AGB’s
Nachfolgend finden Sie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Firma OHME FASSHANDEL GmbH – 48432 Rheine – Borsigstraße 5-7
- 1 Geltung der Bedingungen
(1) Durch die Auftragserteilung werden gleichzeitig nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen als Rechtsgrundlage für diesen und auch für etwa nachfolgende Aufträge anerkannt. Spätestens mit der Übernahme der Ware oder der Leistung gelten die nachstehenden Bedingungen als angenommen.
(2) Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit sie von der Firma O H M E F A S S H A N D E L GmbH (im folgenden OHME genannt) ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist. Einer Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Sollen Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart werden, bedürfen diese der Schriftform.
- 2 Angebote
(1) Die Angebote von OHME sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch OHME. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Die Angaben über Anzahl, Inhalt und Größe sind ungefähre Maße, Abweichungen bis 5 % nach oben oder unten sind gestattet.
(4) Bei Kauf nach Probe oder Muster stellen die Eigenschaften der Probe nur unverbindliche Anschauungsstücke, die den ungefähren Charakter und den Typ der Waren im Großen anzeigen sollen, dar.
- 3 Technische Mindestanforderungen für die Annahme gebrauchter Industrieverpackungen durch OHME
(1) Die OHME angedienten Industrieverpackungen dürfen – vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarungen – sich nicht in einem Zustand befinden, der eine Rekonditionierung ausschließt oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht.
(2) Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein (d.h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei). Die verbleibenden Restmengen müssen dabei weniger als 0,5 Gew. % (kleine Restmenge auf dem Behälterboden) betragen. Sofern die Industrieverpackungen toxische und/oder stark riechende Füllgüter enthalten haben, müssen sie chemisch neutralisiert oder in sonst geeigneter Weise vorbehandelt und produkt- und geruchsfrei sein.
(3) Vor der Anlieferung von Industrieverpackungen mit Restinhaltsstoffen oder Rückständen hiervon, die im Rahmen der jeweiligen. Geschäftsverbindung erstmals auftreten, wird der Vertragspartner zuvor an OHME die erforderlichen Beschreibungen und Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert, im Übrigen auf Anfrage übermitteln.
(4) Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung wieder fülldicht verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelfässer stehend zu lagern; beim Transport sind alle Fässer stehend und mit der Öffnung nach oben zu lagern.
(5) Die Kennzeichnung der verkehrsrechtlichen Zulassungen (UN-Markierungen) muss geprägt sein. Das (Produkt-Label) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befüllungen mit Fremdstoffen sind nicht statthaft. Die Industrieverpackungen müssen an gut sichtbarer Stelle einen witterungsbeständigen Hinweis auf die Identität ihres Lieferanten enthalten.
(6) OHME ist berechtigt, sich vom Vertragspartner die Einhaltung der oben genannten Bedingungen vor Annahme der ungereinigten Verpackungen schriftlich bestätigen zu lassen.
- 4 Folgen bei Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen
(1) Industrieverpackungen, welche die unter §3 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen, können von OHME zurückgewiesen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten (inkl. der angefallenen Transportkosten für die An- und Rücklieferung) trägt der Vertragspartner. Ihm bleibt nach vorangegangener Mitteilung durch OHME vorbehalten, die Ware innerhalb von 72 Stunden selbst abzuholen. Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann OHME auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die zu Recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurücktransportieren (lassen). Wahlweise kann OHME ungeeignete Industrieverpackungen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird – wenn nicht der Vertragspartner selbst hiervon Gebrauch macht – von OHME nach billigem Ermessen ausgeübt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Dieses Rückweisungsrecht gilt nicht, wenn OHME den nicht bedingungsgemäßen Zustand der Verpackungen schriftlich akzeptiert hat, oder ein Berufen auf das Rückweisungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Falles treuwidrig wäre. Der Nachweis hierfür bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.
(3) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nach den allg. gesetzlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen § 4 (1) und (2) unberührt.
- 5 Gefahrenübergang, Versand
(1) Der Versand erfolgt ab Lager oder jeweiliger Verladestation.
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware von OHME an den Frachtführer, Spediteur oder Abholer auf den Vertragspartner über.
(3) Soweit OHME selbst transportiert oder im eigenen Auftrag transportieren lässt, geht die Gefahr mit Ablieferung der Ware am Zielort des von OHME beauftragten Transporteurs über.
- 6 Zahlung, Verzug
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von OHME 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) OHME ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen Altschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist OHME berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn OHME über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
(4) Im Falle des Verzuges des Käufers ist OHME berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
(5) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden oder wenn OHME die Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Zweifel stellen, ist OHME berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn hierfür bereits Leistungen an Erfüllung Statt angenommen wurden. Wahlweise kann OHME in diesem Fall Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
(6) OHME ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften ganz oder teilweise in Rückstand gerät.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
- 7 Lieferungs- und Leistungszeit
(1) Die von OHME genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil ist schriftlich vereinbart.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die OHME die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten – sind von OHME auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. OHME ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) OHME ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(4) Im Falle der Rekonditionierung hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücklieferung derselben, sondern lediglich artgleicher, aufgearbeiteter Verpackungen. Sofern nach der Rekonditionierung eine Wiedererkennung der Verpackungen möglich sein sollte, kann bei besonderem Interesse des Vertragspartners über die Rückgabe derselben Verpackungen nach Aufarbeitung verhandelt werden. Dieses Interesse ist OHME unaufgefordert und im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
- 8 Gewährleistung
(1) Für ungereinigte bzw. gebrauchte nicht rekonditionierte Verpackungsmittel wird eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Eine Haftung für Dichtheit, für den Verlust oder die Verunreinigung von Füllgut und evtl. hieraus resultierende Folgeschäden werden ausgeschlossen.
(3) Bei unsachgemäßer Lagerung oder für witterungsbedingte Veränderungen, insbesondere das Verziehen und Ansammeln von Kondensat bei Kunststoffverpackungen, wird eine Haftung nicht übernommen.
(4) OHME haftet nicht für die Eignung der gelieferten Verpackungen für bestimmte Transport- und Lagerbeanspruchungen sowie für bestimmtes Füllgut, es sei denn, OHME hat die Eignung zuvor schriftlich erklärt. Die Haftung von OHME ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Verpackungen vorher gereinigt und rekonditioniert wurden. Die Verantwortung und Haftung für die Verträglichkeit (Eignung) zwischen Behälter ( neu, gebraucht oder rekonditioniert ) einerseits und Füllgut andererseits trägt ausschließlich der Käufer.
(5) Eine Reduzierung der Eingangskontrolle beim Vertragspartner durch Verlagerung auf entsprechende Ausgangskontrollen bei OHME ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen mindert sich der Umfang der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Vertragspartner nicht durch eine Reduzierung oder Modifizierung der dortigen Eingangskontrolle.
(6) Mängelrügen, zu denen auch das Fehlen etwa zugesicherter Eigenschaften zählt, müssen OHME unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Wareneingang -bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit- mitgeteilt werden. Der Beanstandung ist ein Schadensbericht mit den erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art des Füllgutes und den Zeitpunkt der Befüllung, beizufügen.
(7) Bei begründeter rechtzeitiger Beanstandung ist OHME nach unserer Wahl zur Behebung des Mangels oder zur Ersatz- oder Nachlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens zweifacher Nachbesserung oder einer Ersatz- oder Nachlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(8) Die beanstandetet Ware darf nur mit Einwilligung von OHME zurückgesandt werden, es sei denn, dass OHME nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.
(9) Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und OHME auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstige Kosten.
(10) Mängel gelten als unwesentlich, soweit nicht mehr als 2 % der von OHME gelieferten Verpackungen mit diesen Mängeln behaftet sind.
(11) Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Sie sind nicht abtretbar.
- 9 Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OHME oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird bei grob fahrlässiger Handlungsweise auf den Ersatz des zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung für den konkret Handelnden objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet OHME auf Schadenersatz nur insoweit, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
(3) Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bzw. auf Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
- 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, hierzu zählen auch Saldoforderungen, die OHME aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und mit ihm verbundene Unternehmen jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für OHME als Rekonditionierer, jedoch ohne weitere Verpflichtung für OHME. Entsteht (Mit-) Eigentum von OHME durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf OHME übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von OHME unentgeltlich.
(3) Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange er mit seinen Leistungen nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund anstelle der Vorbehaltsware tretende Forderung wird bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an OHME abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, widerruflich die an OHME abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung offen zu legen und bei seinerseitigem Weiterverkauf auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist OHME berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch OHME liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
- 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen OHME und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist das AG Steinfurt bzw. LG Münster ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
(Stand: 15.06.2018)